Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 07.05.1985 - 8 W 171/85 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,3524) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAGO § 43; ZPO § 91
Kostenerstattung: Gebühren des Mahnanwalts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Tübingen, 04.03.1985 - 2 O 447/84
- OLG Stuttgart, 07.05.1985 - 8 W 171/85
Papierfundstellen
- Justiz 1985, 347
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Stuttgart, 22.11.1977 - 8 W 581/77
Kostenerstatung: Gebühren des Mahnanwalts
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.05.1985 - 8 W 171/85
Dementsprechend liegt ein notwendiger Anwaltswechsel im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO vor (mit der Folge, daß die Kosten beider Rechtsanwälte erstattbar sind), wenn der außerhalb des Bezirks des Landgerichts, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, wohnhafte Kläger zunächst einen Mahnanwalt und später einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt (Beschluß des Senats v. 22.11.1972, Die Justiz 1978, 72 = JurBüro 1978, 438 = NJW 1978, 767). - OLG Stuttgart, 13.02.1980 - 8 W 548/79
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.05.1985 - 8 W 171/85
streitigen Verfahren kommen werde (Beschluß v. 13.02.1980, Die Justiz 1980, 199 = JurBüro 1980, 717 = MDR 1980, 501).
- OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 8 W 583/00
Anwaltswechsel im Mahnverfahren - Abgabe an Gericht in anderem Landgerichtsbezirk …
a) Wegen der bis 31.12.1999 beschränkten Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte auf das jeweilige Landgericht des Zulassungsorts war dann, wenn Kläger und Beklagter in verschiedenen Landgerichtsbezirken ihren (Wohn-)Sitz haben, nach Abgabe des Mahnverfahrens vom Mahngericht (§ 689 Abs. 2 ZPO) an das Landgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen (Wohn-)Sitz hat, nach gefestigter Senatsrechtsprechung bei nicht zu erwartendem Widerspruch ein Anwaltswechsel i. S. des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO notwendig; deshalb waren die im Mahnverfahren angefallenen Anwaltskosten grundsätzlich zusätzlich erstattungsfähig (Senat, Die Justiz 1978, 72 = NJW 1978, 767 = JurBüro 1978, 438; Die Justiz 1980, 199 = JurBüro 1980, 717 = MDR 1980, 501 (LS); Die Justiz 1985, 347 -- in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Meinung).Hatten dagegen beide Parteien ihren Sitz im selben Landgerichtsbezirk, konnte also der im Mahnverfahren tätige Rechtsanwalt auch den Hauptsachestreit betreiben, waren die durch die Einschaltung eines Rechtsbeistands für den Betrieb des Mahnverfahrens anfallenden Mehrkosten nicht erstattungsfähig, weil insoweit ein Anwaltswechsel nicht "notwendig" war (Senat, Die Justiz 1985, 347; 1986, 301).
Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 10.01.1985 - 8 WF 91/84 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,17786) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- AG Ludwigsburg, 26.09.1984 - 7 F 564/83
- OLG Stuttgart, 10.01.1985 - 8 WF 91/84
Papierfundstellen
- Justiz 1985, 347 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Essen, 05.06.1970 - 11 T 150/70
Auszug aus OLG Stuttgart, 10.01.1985 - 8 WF 91/84
Nach herrschender, auch von dem Senat geteilter Meinung (OLG München AnwBl 1967, 90; OLG Hamm NJW 1970, 2220; LAG Hamm JurBüro 1970, 772; Gerold/Schmidt, BRAGO 8. Aufl. § 19 Rdn. 6; Riedel/Sußbauer, BRAGO 4. Aufl. § 19 Rdn.